Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationen für Kunden und Interessierte

1. Übergabe und Beschaffenheit des Materials

a) Die zu bearbeitenden Teile müssen vom Besteller zum vereinbarten Termin rechtzeitig angeliefert werden.

b) Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass die zu bearbeitenden Teile normale Konstruktion, Beschaffenheit sowie normale oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler, z. B. Lunker, besitzen, insbesondere auch nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, z. B. harte Stellen o. ä..

c) Wird gegen a) oder b) verstoßen, sind dadurch eventuell entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge vom Besteller zu tragen.

d) Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus vom Bearbeiter nicht zu vertretenden Gründen als unbrauchbar erweisen, kann er den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslangen verlangen.

e) Der Bearbeiter ist – ohne ausdrücklichen Hinweis oder eine Verpflichtung durch den Besteller – nicht zu einer besonderen Untersuchung der (technischen) Unterlagen sowie der zu bearbeitenden Teile verpflichtet.

f) Der Bearbeiter ist ohne Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, den Bearbeitungsauftrag oder Teile desselben unterzuvergeben.

 

2. Vergütung und Kostenvoranschlag

a) Die Vergütung ist grundsätzlich gesondert zu vereinbaren. Ist im Ausnahmefall die Angabe einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet.

b) Liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor, wird der Bearbeiter, wenn er bei der Bearbeitung feststellen sollte, dass diese nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ausführbar ist, dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung machen. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages liegt vor, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

c) Ist eine Anzeige des Bearbeiters hinsichtlich einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags beim Besteller eingegangen, ist es Sache des Bestellers zu entscheiden, ob er die Bearbeitung unter diesen Umständen noch weiter durchführen lassen will. Hält der Besteller die Bearbeitung wegen der Mehrkosten für unzweckmäßig, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige kündigen. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so muss er dem Bearbeiter den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung bezahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslangen ersetzen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht äußert.

 

3. Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung der Vergütung wird – soweit nichts anderes vereinbart – mit der Abnahme der bearbeiteten Teile fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.

b) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Bestellers berechnet.

c) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Bearbeiters und eine Beanstandung seitens des Bestellers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

d) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Bearbeiter bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

e) Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Bearbeiter bestrittener Gegenansprüche des Bestellers aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.

 

4. Bearbeitungsfrist

a) Die genannten Termine sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindlich.

b) Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher (technischer) Unterlagen ist ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren.

c) Die Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb den Einflussbereichs des Bearbeiters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Teile von erheblichem Einfluss sind.

d) Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, so können sowohl der Bearbeiter als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Bearbeiter hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des Hindernisses geleisteten Arbeit nebst der in dieser nicht inbegriffenen Auslagen.

e) Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Bearbeiters ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt – sofern nicht anders vereinbart – für jede vollendete Woche der Verspätung 2 %, im ganzen aber höchstens 20 % der Vergütung derjenigen zu bearbeitenden Teile, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden könne.

Setzt der Besteller die Bearbeiter – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestehen – unbeschadet der Ziff. 10 c) – nicht.

Die Einhaltung der Bearbeitungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

5. Gefahrtragung und Transport

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Teile trägt der Besteller, und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder Rücktransport oder im Werk des Bearbeiters eintritt. Die Durchführung des Hin- und Rücktransportes der Teile erfolgt auf Kosten des Bestellers.

b) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.

c) Während der Bearbeitungszeit im Werk des Bearbeiters besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung eines eventuell bestehenden Versicherungsschutzes für den Bearbeitungsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers besorgt der Bearbeiter Versicherungsschutz für diese Gefahren.

 

6. Abnahme der Bearbeitung

a) Der Besteller ist zur Abnahme der Teile verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Bearbeitung angezeigt worden ist. Nach Fertigstellung der Teile erfolgt die Abnahme im Werk des Bearbeiters. Die Übergabe und die widerspruchslose Verwendung der bearbeiteten Teile oder die Zahlung durch den Besteller gilt als Abnahme.

b) Die Kosten der Abnahme treffen den abnahmepflichtigen Besteller.

c) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Bearbeiters, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zugang der Anzeige der Fertigstellung beim Besteller der Teile als erfolgt.

d) Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, hat er die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu tragen.

e) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Bestellers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die Bearbeitung der Teile wird durch den Bearbeiter stets für den Besteller vorgenommen. Die Teile bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers.

b) Werkstücke die vom Bearbeiter komplett, incl. Material gefertigt werden bleiben Eigentum des Bearbeiters, bis zur vollständigen Bezahlung.

c) Die Abfälle der Bearbeitung gehen in den Besitz des Bearbeiters über. Sollten bei der Entsorgung ein spezieller Aufwand und Kosten entstehen wird dies durch den Bearbeiter dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

8. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

a) Dem Bearbeiter steht wegen seiner Forderung aus dem Bearbeitungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Teile des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sobald sie mit dem Verarbeitungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

b) Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Bearbeiters bleibt unberührt.

 

9. Mängelansprüche

Die Ausgangskontrolle des Bearbeiters ersetzt nicht die Eingangskontrolle des Bestellers.

In Folge werden keine Kosten getragen, welche durch Weiterverarbeitung, Veredelung oder gar Montage in Baugruppen entstehen. Hierfür hat die Eingangskontrolle des Bestellers zu erfolgen und eventuelle Mängel noch vor der Weiterverarbeitung dem Bearbeiter zu melden.

Der Bearbeiter haftet für Mängel der Bearbeitung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt

a) Der Besteller kann die unentgeltliche Beseitigung des Mangels verlangen. Der Bearbeiter kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Verweigert der Bearbeiter die Beseitigung des Mangels, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, so ist er nach Wahl des Bestellers verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung des/der mangelhaften Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich an Teilen auszuführen, die der Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung stellt.

c) Der Besteller hat dem Bearbeiter zur Vornahme aller notwendigen Nacherfüllungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Bearbeiter von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Bearbeiter sofort zu verständigen ist, oder wenn der Bearbeiter eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Bearbeiter Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

d) Lässt der Bearbeiter – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder einen Anspruch auf Herabsetzung des Bearbeitungsentgeltes. Bei nur teilweisem Fehlschlagen der Nacherfüllung besteht ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages nur, soweit dessen Erfüllung für den Besteller nicht mehr von Interesse ist. Ansonsten gilt Ziff. 10 a) entsprechend.

 

10. Haftung des Bearbeiters, Haftungsbegrenzung und -ausschluss

a) Wird ein vom Besteller geliefertes Teil durch Verschulden des Bearbeiters beschädigt oder zerstört, ist er – sofern eine Nacherfüllung nicht möglich oder nichts anderes vereinbart ist – nach Wahl des Bestellers verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der den Preis für die Bearbeitung des/der betroffenen Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich vorzunehmen, wobei ihm die entsprechenden Teile vom Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Ziff. 10 c) gilt entsprechend.

b) Wenn durch Verschulden des Bearbeiters die bearbeiteten Teile infolge vor oder nach Vertragsabschluss liegender fehlerhafter Beratungen oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen der Ziff. 9 und 10 a) und c) entsprechend.

c) Für Schäden, die nicht an den bearbeiteten Teilen entstanden sind, haftet der Bearbeiter aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er zugesichert hat,

e. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Bearbeiter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10 c) (a. – e.) gelten die gesetzlichen Fristen.

Die Verjährungsfrist wird um die Dauer der Nacherfüllungsarbeiten verlängert.

 

12. Vertraulichkeit

a) Dem Bearbeiter werden alle im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag überlassenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrenswissen, Materialien usw. des Bestellers im Sinne des § 18 UWG anvertraut. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen des Bearbeitungsvertrages genutzt werden. Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers möglich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und führen zu Schadensersatzforderungen.

b) Der Bearbeiter behält sich vor, Fotos und Videos zu Werbezwecken von Bauteilen des Bestellers zu machen. Sollte der Besteller mit diesem nicht einverstanden sein oder darin eine Urheberrechtsverletzung sehen, zeigt dieses der Besteller an.

 

13. Urheberrechte

Fertigt der Bearbeiter aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie im ausschließlichen Eigentum des Bearbeiters. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.

 

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bearbeiter und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Bearbeiters zuständige Gericht. Der Bearbeiter ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

15. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, oder diese Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

16. Anerkennung der AGB

Mit dem erteilen des Auftrages erkennt der Besteller alle Punkte der AGB an.